Anhang 17 AbwV
Herstellung keramischer Erzeugnisse
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1130 - 1131)
- A
- Anwendungsbereich
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen, aus der Betriebswasseraufbereitung sowie für sanitäres Abwasser.
- B
- Allgemeine Anforderungen
(2) Das Einleiten von Abwasser ist nur zulässig, wenn es aus der Herstellung von
- 1.
- Piezo-Keramik mindestens zu 50 Prozent,
- 2.
- Geschirrerzeugnissen mindestens zu 50 Prozent und
- 3.
- Sanitärkeramik mindestens zu 30 Prozent
- C
- Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |
mg/l | |
Abfiltrierbare Stoffe | 50 |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 80 |
Phosphor, gesamt | 1,5 |
- D
- Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |
mg/l | |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 0,1 |
Blei | 0,3 |
Cadmium | 0,07 |
Chrom, gesamt | 0,1 |
Cobalt | 0,1 |
Kupfer | 0,1 |
Nickel | 0,1 |
Zink | 2 |
Für AOX gelten die Werte für die Stichprobe.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten nicht, wenn insgesamt nicht mehr als 4 m3 je Tag Abwasser anfällt und kein Abwasser aus dem Glasierbereich stammt.
(3) Bei einem Abwasseranfall bis zu 8 m3 je Tag gelten die Anforderungen des Teils D Abs. 1 sowie für die abfiltrierbaren Stoffe aus Teil C auch als eingehalten, wenn eine durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage eingebaut und betrieben, regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet sowie vor der Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.
- E
- Anforderungen für den Ort des Anfalls
- F
- Anforderungen für vorhandene Einleitungen
(1) Abwasser aus der Spaltplatten- und Fliesenherstellung darf abweichend von Teil B Abs. 1 eingeleitet werden, wenn es im Herstellungsprozess mindestens zu 50 Prozent wiederverwendet worden ist.
(2) Abwasser aus der Herstellung von Piezo-Keramik darf abweichend von Teil B Abs. 2 Nr. 1 eingeleitet werden, wenn es mindestens zu 30 Prozent wiederverwendet worden ist.
(3) Abwasser aus dem Bereich der Sanitärkeramik und der Geschirrherstellung darf abweichend von Teil B Abs. 2 Nr. 2 und 3 ohne Wiederverwendung eingeleitet werden.
(4) Wird mehr Wasser wiederverwendet, als in den Absätzen 1, 2 und 3 gefordert, dürfen für den AOX und den CSB höhere Konzentrationen als die in Teil C und D vorgegebenen Konzentrationen zugelassen werden, wenn die sich aus den Absätzen 1, 2 und 3 jeweils ergebende Fracht eingehalten wird.
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