Anhang 24 AbwV
Eisen-, Stahl- und Tempergießerei
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1138 - 1140)
- A
- Anwendungsbereich
- 1.
- Schmelzbetrieb,
- 2.
- Gieß-, Kühl- und Ausleerbereich,
- 3.
- Putzerei,
- 4.
- Formherstellung und Sandaufbereitung,
- 5.
- Kernmacherei und
- 6.
- Systemreinigung. (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
- B
- Allgemeine Anforderungen
(2) Abwasser aus der Sandregenerierung darf nicht eingeleitet werden.
(3) Abwasser aus der Kernmacherei darf nur eingeleitet werden, wenn es mindestens den Anforderungen des Anhangs 1 Teil C für die Größenklasse 4 entspricht.
- C
- Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | ||
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | g/t | 100 |
Eisen | g/t | 5 |
Kohlenwasserstoffe, gesamt | g/t | 5 |
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion | g/t | 2,5 |
Cyanid, leicht freisetzbar | g/t | 0,5 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 |
(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität (erzeugter guter Guss). Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
(3) Die Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) bezieht sich auf einen produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom von 0,5 m3 je Tonne erzeugten guten Gusses. Entspricht der für den jeweiligen produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom errechnete Zahlenwert nicht einem Verdünnungsfaktor der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor.
- D
- Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe g/t | |
Arsen | 0,05 |
Cadmium | 0,05 |
Blei | 0,25 |
Chrom, gesamt | 0,25 |
Kupfer | 0,25 |
Nickel | 0,25 |
Zink | 1 |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 0,5 |
(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegenden Produktionskapazität (erzeugter guter Guss). Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, für AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.