Anhang 38 AbwV
Textilherstellung, Textilveredlung
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1155 - 1157;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- A
- Anwendungsbereich
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser
- 1.
- aus der Wäsche von Rohwolle,
- 2.
- aus dem Foto- und Galvanikbereich (z.B. Anfertigen von Druckschablonen und Druckzylindern),
- 3.
- aus der Chemischreinigung von Textilien unter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasserstoffen gemäß der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung,
- 4.
- aus der Betriebswasseraufbereitung und aus indirekten Kühlsystemen.
- B
- Allgemeine Anforderungen
- 1.
- Aufbereiten und Wiedereinsetzen des Waschwassers aus der Druckerei, das bei der Druckdeckenwäsche sowie beim Reinigen des Druckgeschirrs (Schablonen, Walzen, Chassis, Ansetzkübel usw.) anfällt,
- 2.
- Verzicht auf synthetische Schlichten, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 nicht erreichen,
- 3.
- Verzicht auf organische Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen. Ausgenommen ist die Verwendung von Phosphonaten, Polyacrylaten und Maleinsäure-Copolymerisaten zur Textilveredlung,
- 4.
- Verzicht auf Tenside, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 nicht erreichen. Tenside sind organische grenzflächenaktive Stoffe mit waschenden und netzenden Eigenschaften, die bei einer Konzentration von 0,5 Prozent und einer Temperatur von 20 °C die Oberflächenspannung von destilliertem Wasser auf 0,045 N/m oder weniger herabsetzen,
- 5.
- Verzicht auf chlorierende Druckvorbehandlung von Wolle und Wollmischsubstraten,
- 6.
- Verzicht auf den Einsatz von Alkylphenolethoxylaten(APEO) außer Polymerdispersionen, die auf textile Flächengebilde aufgebracht werden und dort zu 99 Prozent verbleiben,
- 7.
- Minimierung der Menge und Rückhalten oder Wiederverwendung von:
- 7.1
- synthetischen Schlichtemitteln aus der Entschlichtung,
- 7.2
- Rest-Farbklotzflotten,
- 7.3
- Rest-Ausrüstungsklotzflotten,
- 7.4
- Restflotten vom Beschichten und Kaschieren,
- 7.5
- Restflotten aus der Rückenbeschichtung von textilen Bodenbelägen und anderen Flächengebilden,
- 7.6
- Restdruckpasten,
- 8.
- Behandlung der unter Nummer 7 aufgeführten Teilströme, sofern eine Wiederverwendung nicht möglich ist, durch Verfahren, bei denen eine Elimination des CSB oder TOC von mindestens 80 Prozent oder, bei Restfarbklotzflotten und Restdruckpasten, der Färbung um mindestens 95 Prozent gewährleistet ist.
- C
- Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | ||
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 160 |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | mg/l | 25 |
Phosphor, gesamt | mg/l | 2 |
Ammoniumstickstoff (NH4-N) | mg/l | 10 |
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 20 |
Sulfit | mg/l | 1 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 | |
Färbung: Spektraler Absorptionskoeffizient bei | ||
436 nm (Gelbbereich) | m-1 | 7 |
525 nm (Rotbereich) | m-1 | 5 |
620 nm (Blaubereich) | m-1 | 3 |
Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.
(2) Die Anforderung an Phosphor, gesamt, gilt nicht für das Abwasser aus dem Einsatz von organischen Phosphorverbindungen zur Flammfestausrüstung.
- D
- Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |
mg/l | |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 0,5 |
Sulfid, leicht freisetzbar | 1 |
Chrom, gesamt | 0,5 |
Kupfer | 0,5 |
Nickel | 0,5 |
Zink | 2 |
Zinn | 2 |
Die Anforderung an den AOX gilt für die Stichprobe.
(2) Abwasser aus den nachfolgenden Bereichen darf keine höhere Schadstofffracht enthalten, als die Fracht, die sich aus den folgenden Konzentrationswerten und dem aus dem Teil B abgeleiteten Abwasservolumenstrom ergibt:
Chrom, gesamt | Kupfer | Nickel | |
mg/l | mg/l | mg/l | |
Restfarbklotzflotten | 0,5 | 0,5 | 0,5 |
Färbeflotten von mehr als 3 %igen Ausziehfärbungen und weniger als 70% Fixierrate | 0,5 | 0,5 | 0,5 |
Restdruckpasten, nicht wiederverwendbar | 0,5 | 0,5 | 0,5 |
Der Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen.
(3) Bei der kontinuierlichen Vorbehandlung von Wirk-/Maschenware aus Synthesefasern oder Fasergemischen mit überwiegendem Synthesefaseranteil ist im Abwasser eine Konzentration an Kohlenwasserstoffen, gesamt, von 20 mg/l einzuhalten.
- E
- Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
- 1.
- chlororganische Carrier (Färbebeschleuniger),
- 2.
- Chlor abspaltende Bleichmittel, ausgenommen Natriumchlorit zum Bleichen von Synthesefasern,
- 3.
- freies Chlor aus dem Einsatz von Natriumchlorit,
- 4.
- Arsen, Quecksilber und ihre Verbindungen sowie zinnorganische Verbindungen aus dem Einsatz als Konservierungsmittel,
- 5.
- Alkylphenolethoxylate (APEO) aus Wasch- und Reinigungsmitteln,
- 6.
- Chrom VI-Verbindungen aus dem Einsatz als Oxidationsmittel für Schwefelfarbstoffe und Küpenfarbstoffe,
- 7.
- EDTA, DTPA und Phosphonate aus dem Einsatz als Enthärter im Brauchwasser,
- 8.
- nicht angewandte, unverbrauchte Reste von Chemikalien, Farbstoffen und Textilhilfsmitteln und
- 9.
- Restdruckpasten im Druckgeschirr beim Drucken.
(3) Die Konzentration an Chrom VI im Abwasser darf einen Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe nicht überschreiten. § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.
(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in Absatz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.
- F
- Anforderungen für vorhandene Einleitungen
- 1.
- Die Anforderungen nach Teil D Abs. 2 für die Färbeflotten von mehr als 3-prozentigen Ausziehfärbungen und weniger als 70 Prozent Fixierrate sowie Teil E Abs. 1 Nr. 9 finden keine Anwendung.
- 2.
- Für den AOX gilt abweichend von Teil D Abs. 1 ein Wert von 1 mg/l in der Stichprobe.
- 3.
- Für Kupfer gilt abweichend von Teil D Abs. 1 und 2 ein Wert von 1 mg/l.
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