Anlage ADLV
(zu § 5)
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 5)
Die Anwärterinnen und Anwärter führen die folgenden Dienstbezeichnungen:
- 1.
- im mittleren Auswärtigen Dienst: „Regierungssekretäranwärterin“ oder „Regierungssekretäranwärter“,
- 2.
- im gehobenen Auswärtigen Dienst: „Konsulatssekretäranwärterin“ oder „Konsulatssekretäranwärter“ und
- 3.
- im höheren Auswärtigen Dienst: „Attachée“ oder „Attaché“.
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