Anlage ADLV

(zu § 5)

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 5)

Die Anwärterinnen und Anwärter führen die folgenden Dienstbezeichnungen:

1.
im mittleren Auswärtigen Dienst: „Regierungssekretäranwärterin“ oder „Regierungssekretäranwärter“,
2.
im gehobenen Auswärtigen Dienst: „Konsulatssekretäranwärterin“ oder „Konsulatssekretäranwärter“ und
3.
im höheren Auswärtigen Dienst: „Attachée“ oder „Attaché“.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.