§ 7e AdVermiG
Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber
Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die erforderlichen Angaben zu machen und geeignete Nachweise zu erbringen für:
- 1.
- die Eignungsprüfung (§ 7 und § 7b Absatz 1 und 2),
- 2.
- die sachdienlichen Ermittlungen (§ 7a Absatz 1 und 2),
- 3.
- die länderspezifische Eignungsprüfung (§ 7c Absatz 1 und 2),
- 4.
- die Prüfung nach § 7d Absatz 1.
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