§ 25 ÄApprO 2002
Bewertung der Prüfungsleistungen
Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die Note für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wie folgt:
Die Note für die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Note für den mündlich-praktischen Teil werden addiert und die Summe wird durch zwei geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet
"sehr gut" | bei einem Zahlenwert bis 1,5, |
"gut" | bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5, |
"befriedigend" | bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5, |
"ausreichend" | bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0, |
wenn die Prüfung nach § 13 Abs. 3 bestanden ist.
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