Anlage 12 ÄApprO 2002

(zu § 13 Absatz 4, §§ 32, 33 Absatz 2, § 41 Absatz 3 und § 43 Absatz 2 Satz 7)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1553)

..........

(Ausstellende Stelle)



Zeugnis
über die Ärztliche Prüfung


Der/Die Studierende der Medizin ..........

geboren am .......... in ..........

hat den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung am ..........
in .......... mit der Note „ .......... “ abgelegt.



Unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten für den Ersten Abschnitt und den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung hat er/sie die Ärztliche Prüfung mit der Gesamtnote „ .......... “ (.......... ) am .......... 
bestanden.

(Zahlenwert)



Herr/Frau ..........

hat das Medizinstudium an der ..........
abgeschlossen.

     Siegel oder Stempel




.......... , den ..........

..........
(Unterschrift)

Soweit nach § 41 Absatz 3 Satz 2 keine Gesamtnote gebildet wird, ist anstelle des Textes dieses Absatzes einzusetzen: „Eine Gesamtnote wird nicht gebildet. Das Überprüfungsergebnis für die erste Studienphase ergab die Note „ .......... “.“Wird eine Gesamtnote nicht gebildet, so ist anstelle des Textes dieses Absatzes einzusetzen: „Er/Sie hat damit die Ärztliche Prüfung am.......... bestanden.“Name der Universität einsetzen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.