§ 1 ÄndSchnAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Änderungsschneider/Änderungsschneiderin wird
- 1.
- nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie
- 2.
- nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 37, Änderungsschneider, der Anlage B der Handwerksordnung
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.