(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1295 - 1298)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 5) | - a)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Terminen und betriebswirtschaftlichen Aspekten festlegen - b)
Arbeitsplatz ergonomisch einrichten - c)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör und Arbeitsgeräte auswählen und bereitstellen, Materialbedarf ermitteln - d)
Geräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen nach ihrem Einsatz unterscheiden, auswählen und einrichten - e)
Arbeitsabläufe im Team abstimmen - f)
Änderungsteile, Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör sortieren und lagern
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- g)
Produktinformationen beurteilen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen berücksichtigen - h)
Änderungsmöglichkeiten an Großstücken feststellen, Alternativen unter Berücksichtigung der Modellgestaltung und unter Einhaltung der Modelltreue vorschlagen - i)
Eingang von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör auf Vollständigkeit und Mängel prüfen und dokumentieren - j)
Bestände prüfen, Nachbestellungen vornehmen
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6 | Beraten von Kunden (§ 4 Nr. 6) | - a)
Kundenwünsche ermitteln - b)
Änderungsaufträge annehmen, Anlieferungszustand von Änderungsteilen prüfen und dokumentieren - c)
Änderungen abstecken und markieren, insbesondere Längen und Weiten
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- d)
Änderungsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen und annehmen - e)
Kunden über Änderungsmöglichkeiten und Kosten informieren - f)
Aufträge und Termine abstimmen - g)
Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen und bearbeiten, Beteiligte informieren - h)
Zahlungsverkehr, insbesondere Barzahlungen, abwickeln
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7 | Instandhalten von Geräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen (§ 4 Nr. 7) | - a)
Pflege- und Instandhaltungsintervalle beachten, Geräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen pflegen, Funktionen prüfen - b)
Störungen an Geräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen feststellen und Fehlerbeseitigung einleiten
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- c)
Störungen feststellen, Fehler beseitigen und Fehlerbeseitigung veranlassen - d)
Bügelgeräte, insbesondere Dampferzeuger, betriebsbereit halten
| | 2 |
8 | Zurichten von Kleinstücken und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 8) | - a)
Schnitte von Änderungsteilen unterscheiden, Änderungen dem Schnitt anpassen - b)
Änderungen markieren, nahttypenspezifische Trennung vornehmen, glatt bügeln und abzeichnen - c)
Kleinteile und Hilfsstoffe zuschneiden
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9 | Zurichten von Großstücken und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 9) | - a)
Modellschnitte unterscheiden - b)
Schnittschablonen erstellen und anwenden - c)
Schnitte abnehmen, insbesondere bei Neufütterungen - d)
Bereiche von Großstücken freilegen, nach Markierungen abzeichnen und zurechtschneiden
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10 | Ausführen von Näharbeiten (§ 4 Nr. 10) | - a)
Einnadel- und Mehrnadelnähmaschinen, insbesondere Overlock-, Blindstich- oder Kettenstichmaschine, nach ihrem Einsatz unterscheiden und handhaben - b)
Garne und Nadeln nach Art und Stärke auswählen - c)
Ober- und Unterfaden auswechseln sowie Fadenspannung und Stichlänge prüfen und regulieren - d)
Handsticharten, insbesondere Heft-, Saum- und Staffierstiche, ausführen - e)
Kleinstücke enger- und weitermachen, kürzen und verlängern - f)
Reparaturen an Kleinstücken durchführen, insbesondere an Schlitzen, Manschetten, Bündchen, Aufschlägen und Knopflöchern - g)
offene und verdeckte Reißverschlüsse in Kleinstücken austauschen - h)
Nähte fertigen, insbesondere Saum-, Einfass-, Zickzack- und Kappnähte
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- i)
Verarbeitungstechniken festlegen, insbesondere Stich- und Nahtarten - j)
Zubehör, insbesondere Knöpfe, Borten, Haken und Ösen, annähen, Druckknöpfe anbringen - k)
offene, verdeckte und aushakbare Reißverschlüsse an Großstücken austauschen - l)
Schrägstreifen schneiden und zusammensetzen - m)
Aufhänger und Knopfschlingen anfertigen - n)
Änderungsteile mit Futter ausstaffieren - o)
Großstücke enger- und weitermachen, kürzen, verlängern und modernisieren - p)
Reparaturen an Großstücken durchführen, insbesondere an Schlitzen, Manschetten, Bündchen und Aufschlägen
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11 | Ändern von Heimtextilien (§ 4 Nr. 11) | - a)
Vorhänge und Decken ändern, insbesondere kürzen und verlängern - b)
Bezüge ändern
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12 | Ausführen von Bügelarbeiten (§ 4 Nr. 12) | - a)
Wirkungen von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe prüfen - b)
Temperatur, Dampf, Behandlungsdauer und Druck einstellen, überwachen und regulieren - c)
Bügelgeräte und Vorrichtungen handhaben - d)
Nähte und Abnäher ausbügeln - e)
Werk- und Hilfsstoffe bügeln - f)
Einlagen an Änderungsteilen einbügeln und fixieren - g)
Fixiereffekte und Festigkeit von Verbindungen prüfen und korrigieren
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- h)
empfindliche Stoffe, insbesondere Samt, dämpfen und bügeln - i)
Änderungsteile unter Berücksichtigung von Form und Aussehen bügeln
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13 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 13) | - a)
Ziele, Aufgaben und Bedeutung von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden - b)
Zwischenkontrollen durchführen - c)
Qualitätsvorgaben einhalten - d)
Änderungsteile für die Übergabe vorbereiten
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- e)
Endkontrolle durchführen, Arbeitsdaten und Zeiten dokumentieren - f)
Ursachen von Qualitätsmängeln feststellen, Lösungen zur Fehlerbeseitigung festlegen, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführen - g)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
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