§ 1 AFuV
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
- 1.
- die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen der fachlichen Prüfung für Funkamateure,
- 2.
- die Einteilung der verschiedenen Arten von Amateurfunkzeugnissen,
- 3.
- das Anerkennen ausländischer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen oder Genehmigungen,
- 4.
- das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von Rufzeichen,
- 5.
- den Ausbildungsfunkbetrieb und
- 6.
- die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes einschließlich der Nutzungsbedingungen für die im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche (Anlage 1).
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