§ 12 AFWoG
Geltung im Saarland
(1) Dieses Gesetz gilt im Saarland nur mit folgenden Maßgaben:
- 1.
- 2.
- § 8 gilt entsprechend für Inhaber von Wohnungen, die mit Mitteln aus dem Treuhandvermögen des Bundes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau gefördert worden sind; dies gilt auch für Inhaber von Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 4 Abs. 1 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland neben oder an Stelle der Förderung mit Mitteln aus dem Bundestreuhandvermögen, mit Mitteln aus dem Vermögen der Stiftung für den Wohnungsbau der Bergarbeiter im Saarland oder mit Arbeitgeberdarlehen gefördert worden sind;
- 3.
- § 9 gilt entsprechend für Inhaber von Wohnungen, die unter Vereinbarung eines Wohnungsbesetzungsrechts mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Personengruppen gefördert worden sind, solange das Besetzungsrecht besteht. Für die Zweckbestimmung der Ausgleichszahlungen gilt in diesen Fällen § 10 Abs. 3 und 4 entsprechend.
(2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten zur Durchführung dieses Gesetzes im Hinblick auf die rechtlichen Besonderheiten im Saarland.
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