§ 9 AGebV
Festgebühr
(1) Die Festgebühr ist wie folgt zu berechnen:
- 1.
- nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, auf der Grundlage
- a)
- der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 oder
- b)
- der besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
- 2.
- auf der Grundlage der Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.
(2) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.