Anlage 2 AGeV

(zu § 5 Abs. 2)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1261)

1.
Sensorische Vorbedingungen
Die nachfolgenden Vorbedingungen werden auf JA/NEIN-Entscheidung geprüft; dabei bedeutet NEIN den Ausschluss von der weiteren Prüfung.
a)
Farbe: typisch - goldgelb bis goldbraun
b)
Klarheit: typisch - blank, glanzhell
2.
Sensorische Prüfmerkmale und Qualitätszahl
a)
Punkteskala
 PunkteIntervalleQualitätsbeschreibung
 54,50 - 5,00hervorragend
 43,50 - 4,49sehr gut
 32,50 - 3,49gut
 21,50 - 2,49zufrieden stellend
 10,50 - 1,49nicht zufrieden stellend
 0 keine Bewertung, d.h. Ausschluss
des Erzeugnisses


b)Sensorische Prüfmerkmale und Möglichkeiten der
Punktvergabe
Prüfmerkmal:Möglichkeit der Punktvergabe
Geruch5,04,54,03,53,02,52,01,51,00,50
Geschmack5,04,54,03,53,02,52,01,51,00,50
Harmonie5,04,54,03,53,02,52,01,51,00,50
Harmonie ist das Zusammenwirken von Geruch, Geschmack und den anderen in § 2 Nr. 6 genannten sensorischen Vorbedingungen. Ihre Bewertung darf gegenüber Geruch und Geschmack um höchstens 1,0 Punkt nach oben abweichen. Sind Geruch und Geschmack unterschiedlich bewertet, so gilt jeweils die höhere Punktzahl.
Jedes Prüfmerkmal ist einzeln zu bewerten und seine Punktzahl niederzuschreiben. Nach Bewertung aller Prüfmerkmale dürfen die niedergeschriebenen Punktzahlen noch korrigiert werden. Alle Prüfmerkmale sind gleich wichtig (jeweils Gewichtungsfaktor 1).
c)
Mindestpunktzahl und Qualitätszahl
Die Mindestpunktzahl für jedes einzelne Prüfmerkmal ist 1,50. Die durch drei geteilte Summe der für Geruch, Geschmack und Harmonie erteilten Punkte ergibt die Qualitätszahl. Die Qualitätszahl muss für Deutschen Weinbrand mindestens 1,50 betragen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.