§ 1 AGOZV
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Anbaumaterial von
- 1.
- Gemüsearten mit Ausnahme von Saatgut von Gemüsearten,
- 2.
- Obstarten zur Fruchterzeugung sowie
- 3.
- Zierpflanzenarten mit Ausnahme von Anbaumaterial, das für die forstliche oder landwirtschaftliche Nutzung bestimmt ist,
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