§ 1 AgrarErzAnpBeihV
Zweck
Diese Verordnung dient der Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/467 der Kommission vom 23. März 2022 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren (ABl. L 96 vom 24.3.2022, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung. Nach Maßgabe dieser Verordnung wird eine Beihilfe für landwirtschaftliche Erzeuger in Sektoren gewährt, die von Marktstörungen infolge der russischen Invasion in die Ukraine am 24. Februar 2022 betroffen sind.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.