§ 10 AgrarOLkG
Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt gilt für den Verkauf von Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen durch Lieferanten, die einen globalen Jahresumsatz von höchstens 350 000 000 Euro haben, an
- 1.
- Käufer, die einen globalen Jahresumsatz von mehr als 2 000 000 Euro haben, sofern ihr globaler Jahresumsatz höher ist als der des Lieferanten, wobei folgende Pauschalierungen gelten:
Stufe globaler Jahresumsatz
des Lieferantenglobaler Jahresumsatz
des Käufers1 bis 2 000 000 Euro über
2 000 000 Euro2 über 2 000 000 Euro
bis 10 000 000 Euroüber
10 000 000 Euro3 über 10 000 000 Euro
bis 50 000 000 Euroüber
50 000 000 Euro4 über 50 000 000 Euro
bis 150 000 000 Euroüber
150 000 000 Euro5 über
150 000 000 Euro
bis 350 000 000 Euroüber
350 000 000 Eurooder - 2.
- Käufer, bei denen es sich um Behörden handelt,
(2) Der Jahresumsatz und die Stufe gemäß der Tabelle in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen Lieferant und Käufer nach den Artikeln 3, 4 und 6 des Anhangs zu der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen. Der Jahresumsatz ist im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 des Anhangs zu der Empfehlung 2003/361/EG auf Jahresbasis zu berechnen; hierzu ist der letzte Rechnungsabschluss heranzuziehen.
(3) Lieferant und Käufer sind in den Vertragsverhandlungen einander zur Auskunft darüber verpflichtet, welcher Stufe gemäß der Tabelle in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ihr jeweiliger Jahresumsatz zuzuordnen ist, oder, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz erfüllt sind, wie hoch ihr jeweiliger Jahresumsatz ist.
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