§ 14 AgrarOLkV
Zusammensetzung der Mitglieder
(1) Ein Branchenverband für einen Erzeugnisbereich muss Mitglieder haben, die tätig sind in
- 1.
- der Erzeugung und
- 2.
- der Verarbeitung oder des Handels.
(2) Die Mitglieder müssen
- 1.
- in dem jeweiligen Erzeugnisbereich tätig sein und
- 2.
- jeweils in ihrer Gesamtheit für die nach Absatz 1 in dem betreffenden Branchenverband vertretenen Gruppen einen wesentlichen Anteil an der wirtschaftlichen Tätigkeit in dem betreffenden Erzeugnisbereich mindestens auf regionaler Ebene darstellen.
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