§ 3 AgrarOLkV
Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
Eine Agrarorganisation muss
- 1.
- eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,
- 2.
- ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Gründungsmitglieder zurückführen können,
- 3.
- soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt, ihren Hauptsitz in einem Land haben, in dem sie
- a)
- über Mitglieder verfügt und
- b)
- eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet,
- 4.
- eine Satzung haben, die Bestimmungen enthält
- a)
- zu ihrem Namen,
- b)
- zu ihrem Hauptsitz,
- c)
- zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen,
- d)
- zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,
- e)
- zu Mitgliedschaftsbeiträgen,
- f)
- zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,
- g)
- zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,
- h)
- zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten und
- i)
- zur Einrichtung von Zweigstellen.
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