§ 24 AgrStatG
Einzelerhebungen
(1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Einzelerhebungen:
- 1.
- 2.
- Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 33).
(2) Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 1 geografischen Gitterzellen zugeordnet werden, die mindestens 100 Hektar groß sind.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.