§ 20 AHStatDV
Schiffe, Luft- und Raumfahrzeuge
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- „Schiff“ ein als seegängig angesehenes Wasserfahrzeug im Sinne von Kapitel 89 des Warenverzeichnisses – Wasserfahrzeuge und schwimmende Einrichtungen,
- 2.
- „Luftfahrzeug“ ein Luftfahrzeug im Sinne der Codes 8802 30 und 8802 40 nach den ersten sechs Stellen des Warenverzeichnisses nach § 9 Absatz 1,
- 3.
- „Raumfahrzeug“ ein Fahrzeug, das sich im Weltraum fortbewegen kann, im Sinne der Warennummern 8802 6011 bis 8802 6019 des Warenverzeichnisses,
- 4.
- „Wirtschaftliches Eigentum“ an den Waren nach den Nummern 1 bis 3 das Recht einer Person, die Vorteile aus der wirtschaftlichen Nutzung eines Schiffs, Luft- oder Raumfahrzeugs im Gegenzug zur Übernahme der damit verbundenen Risiken zu beanspruchen.
(2) Warenverkehre mit Waren nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden erfasst als
- 1.
- Import, falls das wirtschaftliche Eigentum von einer nicht gebietsansässigen Person an eine gebietsansässige Person wechselt,
- 2.
- Export, falls das wirtschaftliche Eigentum von einer gebietsansässigen Person an eine nicht gebietsansässige Person wechselt.
(3) Die Veredelung von Schiffen und Luftfahrzeugen ist nach den Bestimmungen der §§ 4 und 6 anzumelden. Dabei ist
- 1.
- für Warenverkehre zu oder nach aktiver Veredelung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 der Bearbeiter auskunftspflichtig,
- 2.
- für Warenverkehre zu oder nach passiver Veredelung nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 die Person, welche das wirtschaftliche Eigentum innehat, auskunftspflichtig.
(4) Wenn nach dem Start eines Raumfahrzeuges das wirtschaftliche Eigentum an diesem von einer Person an eine andere übertragen worden ist, von denen eine nicht gebietsansässig ist, gilt für den Warenverkehr Folgendes:
- 1.
- Ein Export liegt vor, wenn das Eigentum am Raumfahrzeug von einer gebietsansässigen Person auf eine nicht gebietsansässige Person übertragen worden ist;
- 2.
- ein Import liegt vor, wenn das Eigentum am Raumfahrzeug von einer nicht gebietsansässigen Person auf eine gebietsansässige Person übertragen worden ist.
(5) Grenzüberschreitende Warenverkehre von Raumfahrzeugen vor dem Start, einschließlich Warenverkehre zu oder nach Veredelungen von Raumfahrzeugen sind nach den Bestimmungen von § 6 und gegebenenfalls § 4 von der gebietsansässigen Person nach Absatz 3 anzumelden.
(6) Für die Anmeldung der Warenverkehre nach Absatz 2 gilt Folgendes:
- 1.
- Als Ursprungsland gilt das Land, in dem die Person ansässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff, Luft- oder Raumfahrzeug überträgt,
- 2.
- als Bestimmungsland gilt das Land, in dem die Person ansässig ist, auf die das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff, Luft- oder Raumfahrzeug übertragen wird,
- 3.
- im Fall einer Lieferung eines neuen Schiffs, Luft- oder Raumfahrzeugs ab Werk gilt das Herstellungsland als Ursprungsland,
- 4.
- im Fall einer aktiven Veredelung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges gilt das Land als Ursprungs- beziehungsweise Bestimmungsland in dem die Person ansässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug innehat,
- 5.
- im Fall einer passiven Veredelung gilt das Land als Ursprungs- beziehungsweise Bestimmungsland, in dem die Bearbeitung erfolgt,
- 6.
- Berichtszeitraum ist der Monat des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums,
- 7.
- der Statistische Wert umfasst bei
- a)
- Schiffen und Luftfahrzeugen den Rechnungsbetrag ohne Beförderungs- und Versicherungskosten,
- b)
- Raumfahrzeugen den Rechnungsbetrag ohne Beförderungs- und Versicherungskosten und ohne den Wert der beim Start eingesetzten Trägerraketen.
(7) Die Seeschiffsregister übermitteln dem Statistischen Bundesamt Angaben zu Änderungen, die notwendig sind, um den Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums festzustellen.
(8) Das Luftfahrtbundesamt übermittelt dem Statistischen Bundesamt Angaben zu Änderungen im Luftfahrzeugregister, die notwendig sind, um den Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums festzustellen.
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