§ 110 AKG

Sondervorschriften wegen des Saarlandes

(1) Dieses Gesetz gilt wegen der besonderen Verhältnisse im Saarland mit folgender Maßgabe:

1.
...
2.
...
3.
In Ergänzung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 werden nicht abgelöst Ansprüche der in § 30 bezeichneten Art, die am 15. November 1947 Geldinstituten und Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Bausparkassen zugestanden haben, die ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung zu diesem Zeitpunkt im Saarland hatten.
4.
Kammer für Wertpapierbereinigung im Sinne dieses Gesetzes ist im Saarland die Kammer für Handelssachen beim Landgericht Saarbrücken.
5.
§§ 87 bis 91 finden im Saarland keine Anwendung.
6.

(2) Soweit die Anwendung des Gesetzes durch Absatz 1 ausgeschlossen wird, bleibt eine besondere gesetzliche Regelung vorbehalten, wenn dies die Sach- und Rechtslage im Saarland erfordert.

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