Anlage AkkStelleGebV

(zu § 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3879 - 3881;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


TarifstelleGebührentatbestandGebührensatz
1Erteilung einer Akkreditierung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i. V. m. § 2 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes
1.1Vorbegehung auf besonderen Antrag der Konformitätsbewertungsstelle (KBS)
1.1.1Antrags- und Verfahrensbearbeitung einschließlich der Organisation der VorbegehungNach Aufwand nach Tarifstelle 7
1.1.2Durchführung der Vorbegehung einschließlich Vor- und Nachbereitung sowie Erstellung des Berichts durch Bedienstete der AkkreditierungsstelleNach Aufwand nach Tarifstelle 7.2
1.2Prüfung der Akkreditierungsfähigkeit eines Konformitätsbewertungsprogramms nach den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Anforderungen und Vorgaben einschließlich Entscheidung durch die Akkreditierungsstelle
Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit der Beratung zur Stellung eines Antrags, ansonsten mit der Entgegennahme eines Antrags auf Prüfung und endet mit der Mitteilung der Entscheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt.
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
1.3Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Akkreditierung sowie Verfahrensbearbeitung einschließlich Herbeiführung der Akkreditierungsentscheidung, Erstellung von Bescheid und Akkreditierungsurkunde oder Akkreditierungsurkunden sowie Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung des Akkreditierungssymbols nach den §§ 3 und 4 der Akkreditierungssymbolverordnung und Eintrag in das Verzeichnis der akkreditierten Stellen nach § 2 Absatz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes
Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit der Beratung zur Stellung eines Antrags, ansonsten mit der Entgegennahme eines Antrags und endet mit der Mitteilung der Entscheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt.
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
1.4Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beobachtung (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) durch Bedienstete der AkkreditierungsstelleNach Aufwand nach Tarifstelle 7.2
1.5Übersetzung der Akkreditierungsurkunde auf besonderen AntragNach Aufwand nach Tarifstelle 7 sowie im Falle des Einsatzes von Übersetzern, die nicht Bedienstete der Akkreditierungsstelle sind, zusätzlich Auslagen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesgebührengesetzes
1.6Ausstellung von weitergehenden Bescheinigungen auf besonderen AntragNach Aufwand nach Tarifstelle 7
2Änderung einer bestehenden Akkreditierung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i. V. m. § 2 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes
2.1Bearbeitung eines Antrags auf Änderung einer Akkreditierung sowie Verfahrensbearbeitung einschließlich Herbeiführung der Akkreditierungsentscheidung, Erstellung von Bescheid und Akkreditierungsurkunde oder Akkreditierungsurkunden sowie Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung des Akkreditierungssymbols nach den §§ 3 und 4 der Akkreditierungssymbolverordnung und Eintrag in das Verzeichnis der akkreditierten Stellen nach § 2 Absatz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes
Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit der Beratung zur Stellung eines Antrags, ansonsten mit der Entgegennahme eines Antrags und endet mit der Mitteilung der Entscheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt.
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
2.2Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beobachtung (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) durch Bedienstete der AkkreditierungsstelleNach Aufwand nach Tarifstelle 7.2
2.3Übersetzung der Akkreditierungsurkunde auf besonderen AntragNach Aufwand nach Tarifstelle 7 sowie im Falle des Einsatzes von Übersetzern, die nicht Bedienstete der Akkreditierungsstelle sind, zusätzlich Auslagen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesgebührengesetzes
2.4Ausstellung von weitergehenden Bescheinigungen auf bessonderen AntragNach Aufwand nach Tarifstelle 7
3Überwachung einer Akkreditierung nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
Wird eine Überwachung mit einer Verlängerung oder Änderung einer Akkreditierung verbunden, so kann der gesamte Aufwand nach Tarifstelle 2 abgerechnet werden.
3.1Bearbeitung einer Überwachung einschließlich Wiederholungsbegutachtung
Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit der Ankündigung der Überwachung und endet mit der Mitteilung der Entscheidung über die durchgeführte Überwachung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt.
Werden als Ergebnis einer Überwachung bzw. Wiederholungsbegutachtung Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergriffen, so ist der dabei entstehende Aufwand gemäß Tarifstelle 4 abzurechnen.
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
3.2Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beobachtung (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) durch Bedienstete der Akkreditierungsstelle oder Durchführung sonstiger ÜberwachungstätigkeitenNach Aufwand nach Tarifstelle 7.2
4Aussetzung, Einschränkung oder Zurückziehung einer Akkreditierungsurkunde nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
4.1Durchführung der Aussetzung, Einschränkung oder ZurückziehungNach Aufwand nach Tarifstelle 7 bis zur Höhe der für die Erteilung einer Akkreditierung zum Zeitpunkt der Aussetzung, Einschränkung oder Zurückziehung vorgesehenen Gebühr
4.2Aufhebung einer Aussetzung, VerfahrensbearbeitungNach Aufwand nach Tarifstelle 7
4.3Begutachtung einschließlich Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beobachtung (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) durch Bedienstete der Akkreditierungsstelle als Voraussetzung für die Aufhebung der AussetzungNach Aufwand nach Tarifstelle 7.2
5Beantragtes oder vereinbartes Fachgespräch, sofern dieses nicht einer der vorstehenden Tarifstellen zugeordnet werden kannNach Aufwand nach Tarifstelle 7
6Bearbeiten einer ungerechtfertigten Beschwerde im Sinne des Artikels 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gegen eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle
Die Akkreditierungsstelle kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit eine niedrigere Gebühr festsetzen.
Anmerkung: Das Erheben einer Beschwerde ist ungerechtfertigt, wenn die Person oder Organisation, die die Beschwerde gegenüber der Akkreditierungsstelle erhebt, bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass der der Beschwerde zugrunde liegende Sachvortrag oder die Bewertung nicht zutrifft.
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
7Stundensatz für Bedienstete der Akkreditierungsstelle
7.1Bedienstete mit Büro-, Assistenz- oder Sachbearbeiteraufgaben121,40 Euro
7.2Bedienstete mit Hochschulabschluss (Master, Diplom, Staatsexamen oder gleichwertiger Abschluss) und Aufgaben im Zusammenhang mit der eigenverantwortlichen Bearbeitung von Verfahren oder der Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beobachtung;
weitere Bedienstete mit Hochschulabschluss (Master, Diplom, Staatsexamen oder gleichwertiger Abschluss) und entsprechender Tätigkeit
161,39 Euro

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