§ 158 AktG
Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:
- 1.
- Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
- 2.
- Entnahmen aus der Kapitalrücklage
- 3.
- Entnahmen aus Gewinnrücklagen
- a)
- aus der gesetzlichen Rücklage
- b)
- aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
- c)
- aus satzungsmäßigen Rücklagen
- d)
- aus anderen Gewinnrücklagen
- 4.
- Einstellungen in Gewinnrücklagen
- a)
- in die gesetzliche Rücklage
- b)
- in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
- c)
- in satzungsmäßige Rücklagen
- d)
- in andere Gewinnrücklagen
- 5.
- Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
(2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.
Fußnote(n):
(+++ § 158: Zur Anwendung vgl. § 140 Abs. 2 KAGB +++)
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