§ 25 AktG
Bekanntmachungen der Gesellschaft
Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den Bundesanzeiger einzurücken.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.