§ 276 AktG
Heilung von Mängeln
Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.