§ 326 AktG
Auskunftsrecht der Aktionäre der Hauptgesellschaft
Jedem Aktionär der Hauptgesellschaft ist über Angelegenheiten der eingegliederten Gesellschaft ebenso Auskunft zu erteilen wie über Angelegenheiten der Hauptgesellschaft.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.