§ 2 AlkopopStV
Verrechnung der Differenz zwischen Soll- und Ist-Netto-Mehraufkommen sowie zwischen Soll- und Ist-Ausgaben für Suchtpräventionsmaßnahmen
(1) Bei der Aufstellung des Haushaltsplans wird der Sollansatz für das Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer entsprechend dem Berechnungsverfahren nach § 1 auf der Grundlage der voraussichtlichen Verbrauchsmenge von Alkopops und unter Berücksichtigung von Absatz 2 veranschlagt.
(2) Die Differenz zwischen dem Sollansatz eines Haushaltsjahres und dem für dieses Haushaltsjahr nach § 1 ermittelten Ist-Netto-Mehraufkommen sowie die Differenz zwischen dem Sollansatz eines Haushaltsjahres und den tatsächlichen Ausgaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung für Maßnahmen der Suchtprävention (§ 4 Satz 1 des Alkopopsteuergesetzes) werden jeweils mit dem Sollansatz für das übernächste Haushaltsjahr verrechnet.
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