§ 1 AlkoVerfrG

(1) Alkoholische Waren im Sinne dieses Gesetzes sind Alkohol (Weingeist) und alkoholhaltige Flüssigkeiten, die zum Genuß oder zur Herstellung von Getränken geeignet sind. Alkoholische Waren sind auch Weine, weinähnliche und weinhaltige Getränke, Arzneiweine, Schaumweine und schaumweinähnliche Getränke, wenn ihr Alkoholgehalt 180 g in einem Liter oder 22 Raumhundertteile überschreitet. Bier und ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 12 Raumhundertteilen, auch wirksam (vollständig) vergällter Spiritus und Lacke gelten nicht als alkoholische Waren.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anwendbar auf alkoholische Waren, die einen Teil des Mund- und Schiffsvorrats des sie befördernden Schiffes bilden oder Fahrgästen oder Mitgliedern der Schiffsbesatzung gehören, wenn diese Waren die für die Reise erforderliche Menge nicht überschreiten und bei der Einreise in einen der in § 3 genannten Staaten nach dessen Zollvorschriften angemeldet werden.

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