§ 48d AlkStV
Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Während der Beförderung der Alkoholerzeugnisse kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort ändern und zwar
- 1.
- in einen Lieferort, der von demselben zertifizierten Empfänger in demselben Mitgliedstaat betrieben wird, oder
- 2.
- in den Abgangsort.
(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Alkoholerzeugnissen gilt § 32 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.
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