§ 67 AlkStV
Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
Das Hauptzollamt kann von folgenden Waren, die der Alkoholsteuer unterliegen oder unterliegen können, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen oder verlangen:
- 1.
- von Roh- und Ausgangsstoffen,
- 2.
- von Halb- und Fertigerzeugnissen,
- 3.
- von Vergällungsmitteln, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und
- 4.
- von den Umschließungen dieser Waren.
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