§ 2 AltfAbwG
Fälligkeit
Die am 31. Dezember 2004 noch von der Entschuldung nach dem in § 1 Satz 1 genannten Gesetz betroffenen Forderungen werden zu dem in § 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt fällig.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.