§ 3 AltgAATVDBest

Die Staatsbank Berlin wird gemäß Artikel 5 des Vertrages der die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik verpflichtet, die Tilgung des Anteilrechtes dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes oder den von ihm benannten nachgeordneten Stellen zur Durchführung deren Aufgaben durch Übersendung einer Ausfertigung des Formblattes mitzuteilen.

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