§ 1 AltGZustAnO
Gegenstand
Diese Anordnung regelt die Zuständigkeit für
- 1.
- die Festsetzung der Leistungen nach dem Altersgeldgesetz,
- 2.
- Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich und die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes, wenn Anspruch auf Altersgeld besteht,
- 3.
- die Versorgungslastenteilung, wenn Anspruch auf Altersgeld besteht,
- 4.
- weitere Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Nummern 1 bis 3 stehen, und
- 5.
- die Entscheidung über Widersprüche und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den Nummern 1 bis 4 genannten Bereichen.
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