§ 1 AltGZustAnO

Gegenstand

Diese Anordnung regelt die Zuständigkeit für

1.
die Festsetzung der Leistungen nach dem Altersgeldgesetz,
2.
Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich und die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes, wenn Anspruch auf Altersgeld besteht,
3.
die Versorgungslastenteilung, wenn Anspruch auf Altersgeld besteht,
4.
weitere Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Nummern 1 bis 3 stehen, und
5.
die Entscheidung über Widersprüche und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den Nummern 1 bis 4 genannten Bereichen.

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