§ 11 AltGZustAnO

Entscheidung über Widersprüche sowie Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den §§ 2 bis 4 genannten Bereichen

(1) Die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche in den in den §§ 2 bis 4 genannten Bereichen wird den Service-Centern übertragen, wenn sie die Maßnahme getroffen haben.

(2) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den §§ 2 bis 4 genannten Bereichen wird den Service-Centern übertragen, wenn sie nach Absatz 1 zur Entscheidung über Widersprüche befugt sind.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle leistet den Service-Centern in Rechtsbehelfsverfahren die erforderliche Amtshilfe und stellt insbesondere die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, soweit ihm

1.
die Entscheidungen im Zusammenhang mit übertragenen Aufgaben vorbehalten sind und
2.
die Service-Center für den Erlass des entsprechenden Verwaltungsaktes zuständig sind.

(4) Den obersten Dienstbehörden bleibt vorbehalten,

1.
in Einzelfällen nach Absatz 1 selbst zu entscheiden und
2.
in Einzelfällen oder in Gruppen von Fällen nach Absatz 2 die Vertretung abweichend zu regeln oder die Vertretung selbst zu übernehmen.

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