§ 11 AltGZustAnO
Entscheidung über Widersprüche sowie Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den §§ 2 bis 4 genannten Bereichen
(1) Die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche in den in den §§ 2 bis 4 genannten Bereichen wird den Service-Centern übertragen, wenn sie die Maßnahme getroffen haben.
(2) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den §§ 2 bis 4 genannten Bereichen wird den Service-Centern übertragen, wenn sie nach Absatz 1 zur Entscheidung über Widersprüche befugt sind.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle leistet den Service-Centern in Rechtsbehelfsverfahren die erforderliche Amtshilfe und stellt insbesondere die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, soweit ihm
- 1.
- die Entscheidungen im Zusammenhang mit übertragenen Aufgaben vorbehalten sind und
- 2.
- die Service-Center für den Erlass des entsprechenden Verwaltungsaktes zuständig sind.
(4) Den obersten Dienstbehörden bleibt vorbehalten,
- 1.
- in Einzelfällen nach Absatz 1 selbst zu entscheiden und
- 2.
- in Einzelfällen oder in Gruppen von Fällen nach Absatz 2 die Vertretung abweichend zu regeln oder die Vertretung selbst zu übernehmen.
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