Anhang I AltholzV
(zu § 3 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3306
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Nr. | Verwertungsverfahren | Zugelassene Altholzkategorien | Besondere Anforderungen | |||
A I | A II | A III | A IV | |||
1 | Aufbereitung von Altholz zu Holzhackschnitzeln und Holzspänen für die Herstellung von Holzwerkstoffen | ja | ja | (ja) | Die Aufbereitung von Altholz der Altholzkategorie A III ist nur zulässig, wenn Lackierungen und Beschichtungen durch eine Vorbehandlung weitgehend entfernt wurden oder im Rahmen des Aufbereitungsprozesses entfernt werden. | |
2 | Gewinnung von Synthesegas zur weiteren chemischen Nutzung | ja | ja | ja | ja | Eine Verwertung ist nur in hierfür nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigten Anlagen zulässig. |
3 | Herstellung von Aktivkohle/Industrieholzkohle | ja | ja | ja | ja | Eine Verwertung ist nur in hierfür nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigten Anlagen zulässig. |
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