Anlage 4 AltLandPflSchV

(zu § 5 Absatz 2, § 6)

(Fundstelle: BAnz AT 16.03.2015 V2)


Folgende Maßnahmen sind Maßnahmen im Sinne des § 5 Absatz 1

MaßnahmeRisikominderungsfaktor
Regulierung der Gewässertiefe, so dass in der Zeit vom 15. März bis 15. November
eines jeden Jahres während des ganzen Zeitraums eine Gewässertiefe von mindestens
 0,6 Metern50 % Minderung
 0,9 Metern70 % Minderung
vorhanden ist.
Anlage/Unterhaltung einer Hecke zwischen Gewässer und Anwendungsfläche
mit einer Höhe von mindestens 4 Metern und einer Breite von mindestens 1 Meter
50 % Minderung
Anlage/Unterhaltung eines geschlossenen Überdachungssystems mit Seitenabschirmung80 %
Die Anwendung findet auf einer Fläche in Leelage (Hauptwindrichtung +/– 30 Grad) zu einem angrenzenden Gewässer statt.50 %
Produktion mit einem durch die Produktionsart bedingten verringerten Anwendungsumfang von Pflanzenschutzmitteln
a)Produktion nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vom 28. Juni 2007 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung90 % Minderung
Anwendung findet bei Steinobst bei folgender Kronenhöhe statt:
mehr als 4 Meter50 %
bis 4 Meter70 % Minderung
Verwendung eines in der Liste nach § 3 Absatz 1 aufgeführten Tunnelspritzgeräts
mit einer Verlustminderung
von mindestens 90 %90 % Minderung
von mindestens 95 %95 % Minderung
Anlage/Unterhaltung eines Refugialgewässers mit einer Oberfläche,
die der Oberfläche der an den Betrieb grenzenden Gewässer entspricht
50 %

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