§ 1 AltvDV
Datensätze
(1) Eine Übermittlung von Daten nach
- 1.
- § 10 Absatz 2a, 2b und 4b, den §§ 10a, 22a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes,
- 2.
- § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, § 52 Absatz 30b des Einkommensteuergesetzes oder
- 3.
- dieser Verordnung
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
- Mitteilungen an den Zulageberechtigten,
- 2.
- Mitteilungen des Zulageberechtigten nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes,
- 3.
- Anzeigen nach den §§ 5 und 13 oder
- 4.
- Mitteilungen nach den §§ 6, 10 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 und 3.
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