§ 2 AltvPIBV
Produkttyp
(1) Zur Benennung des Produkttyps nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes dürfen folgende Bezeichnungen verwendet werden:
- 1.
- Rentenversicherung,
- 2.
- Fondssparplan,
- 3.
- Banksparplan,
- 4.
- Bausparvertrag,
- 5.
- Genossenschaftsanteile,
- 6.
- Darlehen,
- 7.
- vor- oder zwischenfinanzierter Bausparvertrag,
- 8.
- Erwerbsminderungsversicherung oder
- 9.
- Berufsunfähigkeitsversicherung.
(2) Zusätzlich zur Bezeichnung ist die Förderart durch ein Logo darzustellen. Beim Logo sind als Förderarten zu unterscheiden:
- 1.
- Riester-Rente,
- 2.
- Wohn-Riester,
- 3.
- Basisrente-Alter,
- 4.
- Basisrente-Erwerbsminderung.
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