§ 7a AltZertG
Jährliche Informationspflicht
(1) Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags ist verpflichtet, den Vertragspartner jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres schriftlich über folgende Punkte zu informieren:
- 1.
- die Verwendung der eingezahlten Beiträge;
- 2.
- die Höhe des gebildeten Kapitals;
- 3.
- die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten;
- 4.
- die erwirtschafteten Erträge;
- 5.
- bis zum Beginn der Auszahlungsphase das nach Abzug der Kosten zu Beginn der Auszahlungsphase voraussichtlich zur Verfügung stehende Kapital; für die Berechnung sind die in der Vergangenheit tatsächlich gezahlten Beiträge und die in dem vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten individuellen Produktinformationsblatt genannten Wertentwicklungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 zugrunde zu legen; bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, die abgeschlossen wurden, um Anrechte auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu übertragen, sind die in dem vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten individuellen Produktinformationsblatt der ausgleichspflichtigen Person genannten Wertentwicklungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 zugrunde zu legen.
(2) Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 gilt nicht
- 1.
- für Basisrentenverträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes,
- 2.
- für Altersvorsorgeverträge in Form eines Darlehens,
- 3.
- für Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 oder,
- 4.
- sofern bereits eine Zuteilung des Bausparvertrags erfolgt ist.
Fußnote(n):
(+++ § 7a: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 6 +++)
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