§ 3 AMAusbV 2004
Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,
- 6.
- Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung,
- 7.
- Instandhalten von Werkzeugen,
- 8.
- Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken von Rohstoffen,
- 9.
- Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten,
- 10.
- Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik,
- 11.
- Grundlagen der Elektrotechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,
- 12.
- Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstoffen,
- 13.
- Zerkleinern und Klassieren von Rohstoffen,
- 14.
- Sortieren, Mischen und Dosieren von Rohstoffen und Teilprodukten,
- 15.
- Instandhalten von Maschinen und Anlagen,
- 16.
- Lagern und Entsorgen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Naturstein:
- a)
- Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,
- b)
- Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
- c)
- Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
- d)
- Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen,
- e)
- Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Natursteinen;
- 2.
- in der Fachrichtung feuerfeste und keramische Rohstoffe:
- a)
- Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,
- b)
- Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
- c)
- Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
- d)
- Überwachen, Steuern und Regeln verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe der Nass- oder Trockenaufbereitung keramischer Rohstoffe,
- e)
- Füllen, Wiegen und Versandvorbereiten keramischer Rohstoffe;
- 3.
- in der Fachrichtung Sand und Kies:
- a)
- Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,
- b)
- Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
- c)
- Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
- d)
- Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen,
- e)
- Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Sand und Kies;
- 4.
- in der Fachrichtung Steinkohle:
- a)
- Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,
- b)
- Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
- c)
- Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
- d)
- Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen,
- e)
- Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Steinkohle;
- 5.
- in der Fachrichtung Braunkohle:
- a)
- Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,
- b)
- Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
- c)
- Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
- d)
- Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Gewinnungs- und Aufbereitungsabläufen,
- e)
- Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Braunkohle.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.