§ 9 AMPreisV
Angaben auf der Verschreibung
Auf der Verschreibung sind von den Apotheken einzeln anzugeben
- 1.
- bei Fertigarzneimitteln der Apothekenabgabepreis, zusätzlich berechnete Beträge und die Summe der Einzelbeträge,
- 2.
- bei Arzneimitteln, die in Apotheken hergestellt werden, außerdem die Einzelbeträge des Apothekenabgabepreises,
- 3.
- bei einem Betrag nach § 6 auch die Zeit der Inanspruchnahme.
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