§ 5 AMV

Die Mitglieder der Ausschüsse sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Dies gilt sinngemäß für die Stellvertreter.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.