§ 10 AnerkV
Befugnis der notifizierten Stelle
Mit der Anerkennung als notifizierte Stelle im Sinne des Funkanlagengesetzes ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Konformitätsbewertung nach Anhang III der Richtlinie 2014/53/EU sowie die Bewertung und Überwachung von Qualitätsmanagementsystemen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU wahrzunehmen.
Fußnote(n):
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 +++)
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