§ 8 AnerkV

Meldepflichten der notifizierten Stelle

(1) Die notifizierte Stelle ist verpflichtet, der Bundesnetzagentur Folgendes zu melden:

1.
alle Umstände, insbesondere Änderungen technischer, organisatorischer oder personeller Art, die die Voraussetzungen für die Notifizierung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 dieser Verordnung berühren könnten,
2.
jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung im Rahmen der Richtlinie 2014/30/EU sowie jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer EU-Baumusterprüfbescheinigung oder einer Zulassung eines Qualitätsmanagementsystems im Einklang mit den Anforderungen der Anhänge III und IV der Richtlinie 2014/53/EU,
3.
jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von Marktüberwachungsbehörden erhalten hat sowie
4.
auf Verlangen, jede Konformitätsbewertungstätigkeit, der sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen ist, sowie jede andere Tätigkeit, die sie ausgeführt hat, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen.

(2) Die notifizierte Stelle übermittelt den anderen notifizierten Stellen, die unter der gleichen Richtlinie notifiziert wurden und die gleichgelagerten Konformitätsbewertungstätigkeiten für dieselben Geräte oder Produkte nachgehen, einschlägige Informationen im Falle einer negativen Konformitätsbewertung. Auf Verlangen informiert die notifizierte Stelle auch über positive Konformitätsbewertungen.

(3) Die aufgrund der Richtlinie 2014/53/EU im Bereich Funkanlagen notifizierten Stellen unterliegen außerdem den Informationspflichten gemäß den Anhängen III und IV dieser Richtlinie.

Fußnote(n):

(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 +++)

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