§ 13 AntarktUmwSchProtAG
Unterrichtung Dritter
(1) Genehmigungen nach § 12 Abs. 2 sind mit Begründung und allen entscheidungserheblichen Unterlagen
- 1.
- am Sitz des Umweltbundesamts zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten,
- 2.
- den Vertragsparteien des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag und dem Ausschuß für Umweltschutz gemäß Artikel 11 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag auf diplomatischem Weg zu übermitteln. Das Datum der Übermittlung ist dem Antragsteller mitzuteilen.
(2) Eine Tätigkeit, für die eine Genehmigung nach § 12 Abs. 2 erteilt worden ist, darf erst nach Ablauf von sechzig Tagen nach der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Unterlagen an die Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages begonnen werden.
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