§ 22 AntarktUmwSchProtAG
Entfernung von Abfällen aus der Antarktis
(1) Die folgenden in der Antarktis erzeugten Abfälle sind aus der Antarktis zu entfernen:
- 1.
- radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes,
- 2.
- elektrische Batterien,
- 3.
- feste und flüssige Brennstoffe,
- 4.
- Abfälle mit einem schädlichen Gehalt an Schwermetallen oder mit hochtoxischen oder sonst schädlichen beständigen Verbindungen,
- 5.
- Polyvinylchlorid (PVC), Polyurethan, Polystyrolschaum, Gummi, Schmieröle, behandeltes Nutzholz und sonstige Erzeugnisse, die Zusatzstoffe enthalten, welche bei Verbrennung schädliche Emissionen hervorrufen können.
- 6.
- alle anderen Kunststoffabfälle; ausgenommen hiervon sind Behälter aus weichem Polyethylen, die gemäß § 23 Abs. 1 verbrannt werden,
- 7.
- Brennstoffässer,
- 8.
- sonstige feste nichtbrennbare Abfälle,
- 9.
- Rückstände von Kadavern eingebrachter Tiere,
- 10.
- Laboratoriumskulturen von Mikroorganismen und Erregern von Pflanzenkrankheiten,
- 11.
- eingebrachte Vogelprodukte.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Abfälle nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11, wenn sie verbrannt, in Autoklaven behandelt oder auf andere Weise keimfrei gemacht werden. Sie gilt ebenfalls nicht für Abfälle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 7 und 8, wenn die Entfernung dieser Abfälle größere Umweltbeeinträchtigungen zur Folge hätte, als wenn sie an Ort und Stelle verbleiben.
(3) Es ist verboten, sich der in Absatz 1 genannten Abfälle in der Antarktis zu entledigen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.