§ 1 ArbMDFAngAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und der Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
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