§ 5 ArbMDFAngAusbV
Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
- 1.
- Geschäftsprozesse der Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Steuerung von Kundenanliegen
(4) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse der Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen darstellen,
- b)
- arbeitsmarktpolitische Ziele der Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs darstellen und
- c)
- Ansprüche der sozialen Sicherung prüfen
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Steuerung von Kundenanliegen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Anliegen von Kunden klären,
- b)
- Geschäftsprozesse kundenorientiert einleiten und
- c)
- adressaten- und situationsgerecht kommunizieren
- 2.
- der Prüfling soll eine Gesprächssimulation durchführen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt höchstens 15 Minuten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.