(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1209 - 1212)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | |
1.1 | Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.1) | - a)
eigene Rolle als Dienstleister und die kommunikativen Anforderungen im Kundenkontakt verstehen - b)
Grundsätze der Kommunikation, Argumentationsstrategien und Gesprächstechniken adressaten- und situationsgerecht anwenden - c)
Wertschätzung und Vertrauensbildung als Grundlage erfolgreicher Kommunikation begreifen und umsetzen - d)
Informationen aufbereiten und adressatengerecht kommunizieren - e)
Kritik konstruktiv annehmen und äußern
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1.2 | Klärung des Kundenanliegens (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.2) | - a)
Anliegen und unterschiedliche Lebenslagen von Kunden erkennen und darauf angemessen reagieren - b)
Möglichkeiten der Aufgabenerledigung den Kunden nachvollziehbar aufzeigen - c)
aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, Lösungsvorschläge entwickeln und weitere Handlungsschritte einleiten
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1.3 | Konfliktmanagement (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.3) | - a)
Konflikte erkennen, analysieren, versachlichen und dabei emotionale Momente berücksichtigen - b)
Konfliktlösungsstrategien anwenden
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2 | Rechtsanwendungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
Rechtsgrundlagen bei der Wahrnehmung der Fachaufgaben anwenden; sich in neues Recht einarbeiten - b)
Sachverhalte unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellen - c)
Rechtsfolgen bei der Erteilung von Auskünften beachten - d)
Bearbeitungsreife von Vorgängen herstellen und Vorgänge abschließend bearbeiten oder weiterleiten - e)
Bescheide erlassen - f)
Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfen - g)
Rechtsbehelfe hinsichtlich Form- und Fristeinhaltung prüfen, zur Niederschrift aufnehmen und weiterleiten - h)
bei Leistungsmissbrauch und Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen
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3 | Dienstleistungen des Arbeitsmarktausgleichs und der sozialen Sicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | |
3.1 | Anliegensteuerung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1) | - a)
bei Anträgen, Anzeigen und Erklärungen die örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen, Anliegen weiterleiten - b)
Anliegen abschließend klären - c)
Geschäftsprozesse kundenorientiert einleiten
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3.2 | Beratung und Vermittlung sowie Integration (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2) | - a)
Kunden über das Beratungs- und Vermittlungsangebot und die entsprechenden Dienstleistungen informieren, Handlungsmöglichkeiten aufzeigen und dabei besondere Personengruppen berücksichtigen - b)
Kunden über das Verfahren der Vermittlung sowie dessen rechtliche Auswirkungen informieren - c)
Kunden bei der Nutzung von Möglichkeiten zur Selbstinformation unterstützen - d)
Unterlagen vorbereiten, Kundendaten erfassen, Kunden über Formen ihrer Mitwirkung informieren
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3.3 | Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3) | - a)
Kunden arbeitsmarktpolitische Ziele der Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs erläutern - b)
Antragsformulare vorbereiten und Kunden den Verfahrensablauf darstellen - c)
allgemeine Anspruchs- und Fördervoraussetzungen prüfen - d)
über Anträge entscheiden - e)
Zahlungen veranlassen und gegenüber den Kunden begründen
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3.4 | Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4) | - a)
Kunden über Bedeutung und Zielsetzung von Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch informieren - b)
Ansprüche prüfen, leistungsbeeinflussende Tatbestände feststellen - c)
über Anträge entscheiden - d)
sich in dokumentierte Fälle einarbeiten, Bestandsarbeiten ausführen
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3.5 | Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.5) | - a)
Kunden über Bedeutung und Zielsetzung von Leistungen der sozialen Sicherung nach Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie des Familienleistungsausgleichs informieren - b)
Ansprüche prüfen, leistungsbeeinflussende Tatbestände feststellen - c)
über Anträge entscheiden
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4 | Interne Dienstleistungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | |
4.1 | Personalsachbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1) | - a)
Personalangelegenheiten bearbeiten und dabei arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen sowie tarifliche und betriebliche Regelungen anwenden - b)
Beteiligungsrechte beachten - c)
Auskünfte zu Personalangelegenheiten erteilen - d)
Maßnahmen der Personalrekrutierung, Personalentwicklung und Qualifizierung administrativ bearbeiten
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4.2 | Controlling und Finanzen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2) | - a)
Zweck, Zustandekommen und Gliederung des Haushaltes beschreiben sowie Rechts- und Verfahrensvorschriften zur Haushaltsführung anwenden - b)
Finanzierungsquellen des Ausbildungsbetriebes unterscheiden - c)
Buchungs- und Zahlungssysteme anwenden - d)
Controlling als Informations- und Steuerungsinstrument begreifen und das eigene Handeln an geschäftspolitischen Zielen, insbesondere an Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit, ausrichten - e)
Zweck und Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb begreifen
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Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.1) | - a)
Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung erfassen - b)
Rechtsformen und Kernaufgaben von Ausbildungsbetrieben unterscheiden - c)
Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer berücksichtigen - d)
Bedeutung, Gliederung, Zusammensetzung und Aufgaben der zuständigen Organe unterscheiden - e)
Aufbau- und Ablauforganisation beachten
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1.2 | Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2) | - a)
Organisationsziele und Geschäftsprozesse berücksichtigen - b)
Bedeutung von Qualitätssicherung und Kundenzufriedenheit erkennen - c)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards und wirtschaftlichem Ressourceneinsatz reflektieren und kundenorientiert gestalten - d)
Datenqualität sicherstellen
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1.3 | Markt- und Wettbewerbssituation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3) | - a)
Stellung des Ausbildungsbetriebes im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern beachten und das Handeln danach ausrichten - b)
Marketing als Wettbewerbsfaktor und Element der Kundenorientierung bewerten und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit zielgruppenorientiert einsetzen
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1.4 | Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.4) | - a)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben - b)
betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen - c)
gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen beachten - d)
Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte personalvertretungsrechtlicher Organe nutzen - e)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung verstehen - f)
Bedeutung des lebenslangen Lernens für die berufliche und persönliche Entwicklung sowie die beruflichen Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten begreifen
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1.5 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.5) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
Maßnahmen zur Stressbewältigung anwenden - c)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - d)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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1.6 | Umweltschutz und nachhaltiges Handeln (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.6) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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2 | Arbeitsorganisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | |
2.1 | Arbeits- und Selbstorganisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1) | - a)
Lernformen der beruflichen Bildung und Lernstrategien anwenden - b)
Arbeits- und Organisationsmittel effektiv und effizient nutzen - c)
Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung nutzen - d)
Instrumente der Projektarbeit anwenden - e)
die eigene Arbeit systematisch und qualitätsbewusst planen, durchführen und kontrollieren
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2.2 | Teamarbeit und Kooperation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2) | - a)
Aufgaben im Team planen, durchführen und reflektieren - b)
Informationen über Arbeitsergebnisse austauschen und nutzen - c)
interne Informationsprozesse teamübergreifend gestalten
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2.3 | Interkulturelle Kompetenz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3) | - a)
kulturelle Hintergründe und sozioökonomische Situationen berücksichtigen - b)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden - c)
einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
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2.4 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.4) | - a)
Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden - b)
Informations- und Kommunikationssysteme adressatengerecht einsetzen - c)
Informationsquellen zielgerichtet und sachgerecht auswählen, auswerten und Ergebnisse aufbereiten
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2.5 | Datenschutz und Datensicherheit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.5) | - a)
gesetzliche und betriebliche Vorschriften des Datenschutzes, insbesondere hinsichtlich der Sozialdaten, einhalten - b)
betriebliche Vorschriften der Datensicherheit einhalten
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