§ 11 ArbSV
Entschädigung und Auslagenerstattung
Die Mitglieder der Arbeitskräfteausschüsse, ihre Stellvertreter und Personen, die nach § 8 Abs. 5 Nr. 3 und § 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Nr. 3 zu den Beratungen hinzugezogen werden, erhalten bei Teilnahme an Sitzungen der Arbeitskräfteausschüsse
- 1.
- Ersatz der ihnen entstandenen baren Auslagen, sofern sie keinen Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Reisekostenrechts für Bundesbeamte oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften haben, und
- 2.
- eine Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst oder Zeitverlust.
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